Schloss Meyenburg | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteBannerbild | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur Startseite
 

abfallrechtliches Nachweisverfahren


Volltext

Gefährliche Abfälle

Wer als Gewerbetreibender gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss darüber ein Register bzw. bestimmte Nachweise und Begleitscheine führen.

Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

Nichtgefährliche Abfälle

Für bestimmte nichtgefährliche Abfälle ist die Nachweisführung durch Verordnung geregelt bzw. die zuständige Behörde kann anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

Form der Nachweisführung

Im Regelfall müssen Register und Nachweise über gefährliche Abfälle in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.


Rechtsgrundlage(n)

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung


Erforderliche Unterlagen

Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular des Entsorgungsnachweises.


Voraussetzungen

Entsorgungsnachweise benötigen nur gewerbliche Erzeuger von gefährlichen Abfällen.

ACHTUNG: in den Ländern Brandenburg und Berlin besteht für gefährliche Abfälle zusätzlich eine Andienungspflicht!


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühren fallen nach den Entsorgungsnachweisgebührenordnungen der Länder Brandenburg und Berlin an. Die wichtigsten Tarifstellen sind:

  • Ausfertigung einer Nachweisbestätigung

Weitere Gebühren werden im Rahmen der parallel geltenden Sonderabfallentsorgungsverordnungen erhoben


Verfahrensablauf

Das Nachweisverfahren ist auf gesetzlicher Grundlage seit 01.04.2010 ausschließlich elektronisch (online) durchzuführen. Sie benötigen dazu in der Regel eine geeignete Spezialsoftware. Hilfsweise besteht eine Möglichkeit über das online-Portal https://leanv.zks-abfall.de/LaenderEANV_Web .

Die einzelnen Verfahrensschritte sind:

  • Beantragung eines elektronischen Postfachs
  • Ausfüllen des Nachweisantrags (Abfallerzeuger und Abfallentsorger)
  • Online-Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und beantwortet ihn mit Online-Bescheid
  • Nach Erhalt des Genehmigungsbescheides müssen Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger über jede einzelne Entsorgung einen Lieferschein (Begleitschein) online führen. Dieser wird nach erfolgter Entsorgung der zuständigen Behörde online übersandt

Alle Dokumente werden im Register der an der Entsorgung beteiligten Unternehmen abgelegt


Bearbeitungsdauer

Laut Nachweisverordnung maximal 30 Kalendertage


Fristen

Ein genehmigter Entsorgungsnachweis ist maximal 5 Jahre gültig.


Formulare/Schriftformerfordernis

Die notwendigen Formulare sind in der Nachweisverordnung festgelegt und werden von der jeweiligen Software zur Verfügung gestellt.

Der gesamte Schriftverkehr im Nachweisverfahren erfolgt online. Alle Nachrichten sind mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu unterzeichnen.

Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

In einigen Bundesländern, so auch in Brandenburg und Berlin, sind parallel zu den Nachweispflichten die Vorschriften der Sonderabfallentsorgungsverordnungen zu beachten.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Referat 52


Fachlich freigegeben am

25.02.2019

Zuständige Stelle

Zuständig im Land Brandenburg sind die unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.


Ansprechpunkt

SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Großbeerenstraße 231

14480 Potsdam

Postfach 601 352

14413 Potsdam

Tel.: 0331/27 93 -0


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstr. 231
14480 Potsdam
+49 331 2793-0