Architektenliste Eintragung deutscher Antragsteller
Volltext
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
- Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne von § 4 BbgArchG)
- Nachweis der Regelstudienzeit bei Bachelor- und Masterabschlüssen
- Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- bzw. Hochschulabschluss (Arbeitgeberzeugnisse, Projekttabelle, Projektbeschreibungen inkl. Fotos und Plänen in A4); Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die ihr Berufspraktikum nach dem 15.10.2018 begonnen habenmüssen ihr Berufspraktikum unter Aufsicht eines eingetragenen Architekten oder einer Architektin absolvieren.
- Fortbildungsnachweise - je ein Nachweis zu den Themenbereichen:
- Öffentliches Baurecht
- Privates Baurecht
- Baupraxis
- Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
- Management und Kommunikation
- Nachweis Arbeitsvertrag bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit gemäß §10 ArchG
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg
- Kopie Einzahlungsbeleg
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis des Geschäftssitzes/der Niederlassung im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg
- Kopie Einzahlungsbeleg
Voraussetzungen
In die Architektenliste wird gemäß § 4 Abs. 1 BbgArchG eingetragen, einer Person, die
- befähigt ist, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach § 3 BbgArchG zu erfüllen und
- im Land Brandenburg ihre Hauptwohnung hat oder ihre Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt.
- ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zu dieser Vorschrift geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat,
- danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat und
- im Falle einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für Dritte eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 BbgArchG hat.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Antragsgebühr Eintragung in die Architektenliste: 205,00 €
Gebühr für Beurkundung und Rundstempel: 65,00 €
Verfahrensablauf
Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.
Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die Architektenliste. Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden oder deren Vertretung und vier Besitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.
Bearbeitungsdauer
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Fristen
3-Monats-Frist
Formulare/Schriftformerfordernis
Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.
Weiterführende Informationen
Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren können Sie über die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer erfahren.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus der Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Fachlich freigegeben am
26.04.2019Zuständige Stelle
Brandenburgische Architektenkammer
Zuständige Stelle(n)
Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
0331 27591-0