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Daten der Handwerksrolle Übermittlung an öffentliche Stellen


Volltext

Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen

  • Antrag
  • Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HwO

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Übermittlung der Daten fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.


Verfahrensablauf

Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und die Übermittlung vorgenommen.


Bearbeitungsdauer

unverzüglich


Fristen

keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie


Fachlich freigegeben am

22.08.2019

Zuständige Stelle

Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)

Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)


Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam
Ahornstraße 18
14482 Potsdam
0331 3703-1