Arbeits- und Wegeunfall Meldung
Volltext
Als Unternehmer oder Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle beziehungsweise Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Meldepflicht besteht dann, wenn die verunfallte Person voraussichtlich mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei Kindern, Schülern und Studenten müssen Sie jeden Unfall melden, der eine ärztliche Behandlung erfordert.
Nach Ihrer Meldung prüft die gesetzliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, also beispielsweise ob der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft sie automatisch, welche Leistungen zu erbringen sind.
Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig. Diese sind nach Branchen gegliedert. Für Unternehmen der öffentlichen Hand, beispielsweise auch für Schülerunfälle, sind die regional gegliederten Unfallkassen zuständig.
Rechtsgrundlage(n)
- § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
- § 2 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV)
- § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Arbeits- oder Wegeunfall, wodurch die verunfallte Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist
- Schüler- Studenten- oder Kindergartenunfall, der ärztliche Behandlung erfordert
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online melden.
- Füllen Sie auf dem Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das Onlineformular aus, indem Sie die dort gestellten Fragen zum Unfall beantworten.
- Halten Sie nach Möglichkeit Informationen zu Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller dem richtigen Unfallversicherungsträger zugeleitet werden.
- Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Nach dem vollständigen Ausfüllen des Webformulars erhalten Sie eine Kopie der Unfallanzeige zum Download und die Kontaktdaten Ihres Unfallversicherungsträgers.
- Die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallkasse prüft anschließend automatisch, welche Leistungen zu erbringen sind. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.
Hinweis: Die verletzte Person soll nach dem Arbeitsunfall einen Durchgangsarzt aufsuchen. Diese haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist selbstverständlich eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und es kann jeder Arzt aufgesucht werden.
Bearbeitungsdauer
keine
Fristen
- Erstattung der Anzeige: innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
- Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf der Internetseite der DGUV
- Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Unfallanzeige auf der Internetseite der DGUV
- Informationen zum Arbeitsunfall auf der Internetseite der DGUV
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
01.04.2019Zuständige Stelle
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Telefax: 030 18 527 2236
E-Mail-Adresse: info@bmas.bund.de
Ansprechpunkt
Die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Servicetelefon der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 60 50 40 4
Montag bis Freitag: 08:00 und 18:00 Uhr
Die Infoline ist auch über Gebärdentelefon erreichbar: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de
Wenn Sie gehörlos oder hörbehindert sind, können Sie das ISDN-Bildtelefon anrufen: 0800 60 50 415
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Amt Meyenburg - Personal
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82527