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Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung


Volltext

Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr (Verbringung) von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt haben. Dieses Verfahren ist für Verbringungen von Abfällen der „Gelben“ Abfallliste, von nicht gelisteten Abfällen und generell von zur Beseitigung bestimmten Abfällen verpflichtend.

Hinweis: Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach

  • Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
  • Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
  • Empfängerstaat.
     

Wenn Sie Abfälle in Nicht-EU- oder EFTA-Staaten ausführen möchten, sollten Sie sich frühzeitig an die zuständige Behörde wenden, um sich über die im Einzelnen gültigen Bestimmungen zu informieren.

Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.

Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr. Lediglich Notifizierungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung können bis zu 3 Jahre gültig sein.

Die Behörden können jedoch auch kürzere Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Abfallverbringung so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.

Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Anhang IA, IB, Anhang II der Verordnung (EG) 1013/2006.


Voraussetzungen

Dieses Verfahren gilt für alle grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV), Tarifstellen 3.23.1 - 3.23.4


Verfahrensablauf

Bewilligungsverfahren (Notifizierung) gemäß Kapitel 1 VO (EU) 1013/2006


Bearbeitungsdauer

30 Tage nach Erteilung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort (Gemäß Verordnung (EG) 1013/2006)


Fristen

Gültigkeit einer Bewilligung 1 Jahr (bei Anlagen mit Vorabzustimmung bis zu 3 Jahren)


Formulare/Schriftformerfordernis

Die notwendigen Formulare sind in der Verordnung (EG) 1013/2006 festgelegt.

Unter SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH werden weiterführende Informationen sowie elektronische Begleitformulare zur Verfügung gestellt.

Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers ist nicht erforderlich.


Weiterführende Informationen

SBB Sonderabfallgesellschaft

Brandenburg/Berlin mbH


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5


Fachlich freigegeben am

11.10.2019

Zuständige Stelle


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstr. 231
14480 Potsdam
+49 331 2793-0