Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Volltext
Sie haben als Arbeitgeber folgende Tätigkeiten mit Biostoffen anzuzeigen:
1. die erstmalige Aufnahme
a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,
2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift von Ihnen als Arbeitsgeber
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV
- die Art des Biostoffs
- vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich an:
- Es genügt eine formlose Anzeige.
- Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.
Fristen
Anzeigefrist: spätestens 30 Tage vor Aufnahme der genannten Tätigkeiten beziehungsweise der Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. Die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme ist unverzüglich anzuzeigen.
Weiterführende Informationen
- Informationen des LAVG zu Biologischen Arbeitsstoffen
- Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu Biologischen Arbeitsstoffen
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
26.10.2021Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Abteilung „Arbeitsschutz“
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444