Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen
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Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Sätze. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz.
Nach dem Sprengstoffgesetz brauchen Sie grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen – auch im Zusammenhang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten. Die Erlaubnispflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn Sie mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (alte Bezeichnung: Klasse T1) arbeiten, ohne diese zu zünden. Ein klassischer Anwendungsfall hierfür ist das Ein- und Ausbauen in Kfz-Werkstätten.
In jedem Fall müssen Sie den gewerblichen Umgang den zuständigen Behörden melden: Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beabsichtigen, zum ersten Mal Ihre Beschäftigten mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 arbeiten zu lassen, müssen Sie die Anzeige mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einreichen.
Zu den weiteren Voraussetzungen für die Freistellung von der Erlaubnispflicht gehört unter anderem, dass der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, also durch Personen mit eingeschränkter Fachkunde.
Die eingeschränkte Fachkunde wird in einer circa 6-stündigen Schulung vermittelt. Die eingeschränkte Fachkunde berechtigt ausschließlich zum Ein- und Ausbau von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 sowie zu deren Vernichtung im eingebauten Zustand. Bei der Schulung wird folgendes vermittelt:
- Aufbau und Funktionsweise von Gasgeneratoren, Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten,
- Charakterisierung der verwendeten Explosivstoffe,
- sprengstoffrechtliche Anforderungen für die Tätigkeit,
- Handhabung, Gefahrenmerkmale,
- Lagerung, Transport,
- Entsorgung,
- praktischer Teil.
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 4 Absatz 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der eingeschränkten Fachkunde: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
- Beim Umgang mit Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P2 oder noch in der Entwicklung befindlichen Gegenständen:
- Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sowie
- gegebenenfalls Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Freistellung von der Erlaubnispflicht:
- Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal. Das bedeutet, die betreffenden Beschäftigten besitzen die sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten.
- Die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
- Bei der Aufbewahrung ist zu beachten:
- Die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
- Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM).
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Fachlich freigegeben am
23.05.2024Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Arbeitsschutz“
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
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