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Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erteilung


Volltext

Die rechtsdienstleistende Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraus. Mit dem Ernennungsakt wird zugleich der Titel des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin verliehen und eine umfassende Befugnis zur beratenden, vertretenden, gestaltenden und medisierenden Tätigkeit in Rechtssachen erteilt


Rechtsgrundlage(n)

  • §§ 6 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalbogen mit Lichtbild (im Zulassungsantragsformular enthalten)
  • Fragebogen (im Zulassungsantragsformular enthalten)
  • Kopie der Geburtsurkunde (unbeglaubigt)
  • Kopie der Heiratsurkunde bei Namensänderung (unbeglaubigt)
  • Lebenslauf
  • Nachweis über Einzahlung der Verwaltungsgebühr
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bzw. der vorläufigen Deckungszusage
  • Freistellungserklärung des Arbeitgebers sowie Anstellungsvertrag (nur bei Syndikus Anwälten, vgl. Merkblatt)
  • beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt
  • beglaubigte Ablichtung des Diplomzeugnisses eines Diplomjuristen und der Diplomurkunde sowie ein Nachweis einer juristischen Praxis von mindestens zwei Jahren (vgl. Merkblatt)
  • beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die Lehrbefähigung für Recht der ehemaligen DDR
  • Nachweis der mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich Gemeinschaftsrecht
  • Nachweis bei kürzerer als dreijähriger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts über Voraussetzung der Zulassung gemäß § 13 i.V.m. §§ 14, 15 EuRAG
  • beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die Eignungsprüfung gemäß § 16 EuRAG

Voraussetzungen

  • Zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 4 BRAO nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ( EuRAG ) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.
  • Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird gemäß § 6 Abs. 1 BRAO auf Antrag erteilt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

275,00 € (§ 1 Nr. 1 Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO)


Verfahrensablauf

Nach Antragseingang:

  • Registrierung des Vorgangs und Vergabe eines Aktenzeichens
  • Kontrolle der eingereichten Unterlagen mittels Checkliste
  • Anforderung einer Bundeszentralregisterauskunft
  • Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
  • Kontrolle des Zahlungseinganges der Zulassungsgebühr
  • Vorlage der kompletten Unterlagen zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand

Nach Entscheidung zur Zulassung:

  • Vorbereitung des Zulassungsaktes mittels Vereidigung
  • Ladungsschreiben an Bewerber
  • Erstellung der Zulassungsurkunde zur Rechtsanwaltschaft und der Aufnahmeurkunde im Kammerbezirk sowie des Vereidigungsprotokolls mit der entsprechenden Eidesformel
  • Vereidung durch den Präsidenten/Vorstand der RAK
  • Übernahme der Daten ins Anwaltsverzeichnis, Vergabe einer Mitgliedsnummer und Anlage einer Personalakte
  • Registrierung des RA bzw. der RAin im Bundeseinheitlichen Anwaltsregister

Bearbeitungsdauer

4 Wochen


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Nutzung des Anwaltstitels ohne entsprechende Ernennung kann den Straftatbestand der Titelanmaßung i.S.v. § 132 a Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Die Rechtsberatung, die weder aufgrund einer Anwaltszulassung noch eines Priviligierungstatbestandes des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) erfolgt, kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • Die Zulassung zur Anwaltschaft setzt neben dem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss und dem Nachweis sonstiger Formalien die Erfüllung einer Reihe von Positiv- und Negativkriterien voraus, die u.a in § 7 BRAO niedergelegt sind. Soweit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, müssen diese Umstände überprüft werden, was zu einer zeitlichen Verzögerung des Zulassungsverfahrens führen kann. Soweit die Zulassungsversagungsgründe vorliegen, kann die Zulassung nicht erfolgen.
  • Soweit die in § 7 BRAO niedergelegten Negativkriterien zeitlich nach der Zulassung auftreten bzw. bekannt werden (bspw. krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit, Insolvenz, strafrechtliche Verurteilungen eines bestimmten Schweregrades) zieht dies den nachträglichen Widerruf bzw. die Rücknahme der Anwaltszulassung nach sich

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0)331 866-1676

Fax.: +49 (0)331 866-1753


Fachlich freigegeben am

16.01.2020

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer


Zuständige Stelle(n)

Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (RAK)
Grillendamm 2
14776 Brandenburg an der Havel
03381 25330