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Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen


Volltext

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle (Wertstoffe) aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier (§ 18 Abs. 1 und 2 KrWG).

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden (§ 18 Abs. 5 KrWG).

Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle, die einer Rücknahmepflicht unterliegen, können nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

Voraussetzungen

Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Informationen zu den Kosten finden Sie in der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (GebOMUGV)

Tarifstelle 3.1.2 gemäß Anhang 1 zur GebOMUGV für gemeinnützige Sammlungen:

50 bis 4.000 €

Tarifstelle 3.1.3 gemäß Anhang 1 zur GebOMUGV für gewerbliche Sammlungen:

50 bis 7.000 €


Verfahrensablauf

Die Bearbeitungsfrist (3 Monate) beginnt mit der Vorlage vollständiger Anzeigeunterlagen.

Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert.

Sofern die Sammlung nicht untersagt wird, gilt sie als zugelassen.

Sofern die zuständige Behörden Auflagen für die Sammlung erteilt, sind diese zu beachten. Andernfalls gilt die Sammlung in der durchgeführten Form als nicht angezeigt.


Bearbeitungsdauer

3 Monate


Fristen

Antragstellung muss mindestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung erfolgen.


Weiterführende Informationen

Neben der konkreten Sammlung muss die Tätigkeit als Sammler für Wertstoffe nach § 53 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) angezeigt werden.


Hinweise (Besonderheiten)

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG). Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5


Fachlich freigegeben am

06.09.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt

14410 Potsdam
033201 442-0