Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / -pfleger Erteilung
Volltext
Die Tätigkeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes (nicht älter als 3 Monate)
Voraussetzungen
- nach einer 3-jährigen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten
- gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten können.)
- Zuverlässigkeit für die Arbeit als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
- keine Vorstrafen
- Nachweis der für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Gebühr: EUR 46,00 – 191,00
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
Per Post erhalten Sie dann die gewünschten Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.
Bearbeitungsdauer
- LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
- bei vollständigen Unterlagen: 1 Monat
Fristen
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ (im Original unterschrieben)
- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes (nicht älter als 3 Monate)
Weiterführende Informationen
- Kontakt Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zu Erlaubniserteilungen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
04.03.2020Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801