Bannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteBannerbild | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur Startseite
 

Steuererklärung Aufforderung


Volltext

In den Steuergesetzen ist geregelt, in welchen Fällen man eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben muss. Über diese Pflicht muss sich jeder Bürger/ jede Bürgerin informieren. Hierbei unterstützen die Finanzämter mit allgemeinen Auskünften sowie Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater*innen mit ihren breiteren Beratungsangeboten.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht auch dann, wenn das Finanzamt von sich aus zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.

Hiervon macht es Gebrauch, wenn es Anhaltspunkte hat, dass ein Sachverhalt steuerpflichtig ist, bislang jedoch noch keine Steuererklärung abgegeben wurde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Finanzamt von einer Bank erfährt, dass Zinsen gezahlt wurden oder wenn das Standesamt über einen Erbfall informiert.

Mit der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung stellt das Finanzamt sicher, dass es diese Sachverhalte prüfen kann. Die Aufforderung wird normalerweise mit einer Frist versehen. Innerhalb der Frist muss die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen, sonst kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Steuererklärung


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Fristen

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Jahressteuererklärung abzugeben, haben Sie diese bis zum 31. Juli des Folgejahres bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Werden Sie bei der Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützt, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Neben den vorgenannten Zeitpunkten können im Einzelfall auch abweichende (gesetzliche) Fristen gelten. Diese ergeben sich aus den jeweils anzuwendenden Steuergesetzen.


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Europa


Fachlich freigegeben am

02.04.2020

Zuständige Stelle

Finanzamt


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Kyritz
Perleberger Straße 1-2
16866 Kyritz
033971 65-0