Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Waffen- oder Munitionssachverständige
Volltext
Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.
Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art und unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Waffengesetz (WaffG)
- § 4 Waffengesetz (WaffG)
- § 36 Waffengesetz (WaffG)
- § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
50-200 Euro
Verfahrensablauf
Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.
Fristen
keine
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 44
Fachlich freigegeben am
15.04.2020Zuständige Stelle
Polizeipräsidium
Ansprechpunkt
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Polizeidirektion Nord
Fehrbelliner Straße 4c
16816 Neuruppin
03391 354-0