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Erlaubnis zum Führen von Waffen Verlängerung für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal auf Seeschiffen


Volltext

Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunternehmen anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die Unternehmer verpflichten,

1. als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,

2. der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde bestimmten Zeitraum zu benennen und

3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.

Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen an Bord nach § 29 Absatz 1 ein.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag


Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweisen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

200 Euro


Verfahrensablauf

Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde. Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.


Bearbeitungsdauer

keine


Fristen

keine


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 44


Fachlich freigegeben am

15.04.2020

Zuständige Stelle

Polizeipräsidium


Ansprechpunkt

Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion


Formulare


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion Nord
Fehrbelliner Straße 4c
16816 Neuruppin
03391 354-0