Gußbrücke | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteBannerbild | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur Startseite
 

Liste der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser Eintragung


Volltext

Ingenieure und Ingenieurinnen der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen müssen in die Liste der Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserinnen eingetragen sein, damit sie als Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserinnen für Bauvorlagen zur Errichtung von Gebäuden, die eine Baugenehmigung oder ein Kenntnisgabeverfahren erfordern, beauftragt werden können.

In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 65 Brandenburgische Bauordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Die Liste der Entwurfsverfasser und Entwurfsverfasserinnen wird von der Ingenieurkammer Brandenburg geführt.

Hinweis: Sollten Sie bereits in einer solchen Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sein, gilt diese Eintragung auch in Brandenburg.

Niedergelassene Bauvorlageberechtigte aus anderen EU-/EWR-Staaten

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind Sie ohne Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser und Entwurfsverfasserinnen bauvorlageberechtigt. Sie müssen in diesem Fall

  • eine vergleichbare Berechtigung besitzen sowie
  • dafür die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser und Entwurfsverfasserinnen vergleichbaren Anforderungen erfüllen.

Sie müssen Ihre Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Brandenburg anzeigen, bevor Sie erstmalig als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte tätig werden. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.

Sind die Anforderungen in Ihrem Herkunftsstaat mit denen in Brandenburg nicht vergleichbar, müssen Sie sich bescheinigen lassen, dass Sie die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser und Entwurfsverfasserinnen erforderlichen Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung müssen Sie bei der Ingenieurkammer Brandenburg beantragen, die Sie nach Ausstellung der Bescheinigung in ein eigenes Verzeichnis einträgt.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland angezeigt haben, ist eine Anzeige in Brandenburg nicht nötig. Das gilt auch für die Ausstellung der Bescheinigung.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Mit dem ausgefüllten Antrag sind einzureichen:

  • Beglaubigte Kopie der Urkunde als Ingenieur / Ingenieurin oder adäquat
  • (beglaubigte) Kopie des Zeugnisses über den Ingenieurabschluss oder adäquat
  • Lebenslauf / beruflicher Werdegang
  • Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung (maximal 3 Monate alt, Mindestdeckungssumme gemäß §10 BrbIngG)
  • ggf. Nachweis über Selbstständigkeit, z.B. Geschäftsführer einer GmbH und der gleichen (siehe Antragsformular)
  • ggf. Bestätigung über die Eintragung bei einer anderen Ingenieurkammer
  • Nachweis der mindestens 2-jährigen Hochbauerfahrung auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden belegt durch:
    • Objektliste (siehe Antragsformular)
    • mindestens 3 kompletten Genehmigungsplanungen (maximal 5 Jahre alt) aus denen der Antragssteller eindeutig als Bearbeiter hervorgeht)

Voraussetzungen

Für die Eintragung in die Entwurfsverfasserliste müssen Sie

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen,
  • nach dem Studienabschluss mindestens zwei Jahre praktisch auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen sein,
  • den Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung im Land Brandenburg haben und
  • den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

150 € Eintragungsgebühr bauvorlageberechtigter Ingenieur oder bauvorlageberechtigte Ingenieurin


Verfahrensablauf

Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie den Antrag bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein.
  • Der Antrag wird durch den Eintragungsausschuss bearbeitet (dieser gibt ggf. Erläuterungen bzw. Aufforderungen zum Nachreichen von Unterlagen).
  • Sie erhalten anschließend postalisch einen Bescheid des Eintragungsausschusses

Bearbeitungsdauer

ca. 4 Monate


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich. Ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Fachlich freigegeben am

02.04.2020

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgische Ingenieurkammer
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
+49 331 74318-0