Bannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Feststellung von Mängeln durch eine zugelassene Überwachungsstelle Meldung


Volltext

Haben Sie als zugelassene Überwachungsstelle (ZÜSt) bei einer Prüfung Mängel, die Beschäftigte oder andere Personen gefährden können festgestellt, so haben Sie dies dem LAVG unverzüglich mitzuteilen.

Haben Sie bei einer Prüfung sicherheitserhebliche Mängel festgestellt, haben Sie für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. Die Abstellung dieser Mängel kontrollieren Sie unverzüglich nach Ablauf dieser Frist. Wurden sicherheitserhebliche Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt, so haben Sie dies dem LAVG unverzüglich mitzuteilen.

Die vom LAVG nachgefragten Auskünfte übermitteln Sie.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Prüfbescheinigung mit Angabe der sicherheitserheblichen Mängel


Voraussetzungen

  • Feststellung von sicherheitserheblichen Mängeln für Beschäftigte oder andere Personen
  • Feststellung von sicherheitserheblichen Mängeln, die nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden

Verfahrensablauf

Wenn Sie bei Ihrer Prüfung sicherheitserhebliche Mängel an überwachungsbedürftigen Anlagen festgestellt haben, zeigen Sie dies unverzüglich schriftlich an:

  • Senden Sie Ihre Prüfbescheinigung als E-Mail an das LAVG ( lavg.zues-meldungen@lavg.brandenburg.de ).
  • Gleichzeitig setzen Sie eine Frist, bis wann die Mängel beseitigt sein sollen.
  • Sie kontrollieren die Beseitigung der Mängel unverzüglich nach Ablauf dieser Frist.
  • Senden Sie dem LAVG unverzüglich eine E-Mail, wenn die Mängel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurden.

Fristen

Mitteilungsfrist: unverzüglich nach Feststellung


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine (formlos)

Onlineverfahren möglich: ja, per E-Mail

Schriftform erforderlich: ja, bei der Prüfbescheinigung

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

07.09.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Arbeitsschutz“


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444