Park, Kirche | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung


Volltext

Als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin haben Sie einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren für Ihre Bildungsabschlüsse. Dabei wird geprüft, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

Sie können sowohl Schul- als auch Hochschul- und Berufsabschlüsse anerkennen lassen.

Ihren Berufsabschluss können Sie mit jedem in Deutschland existierenden oder nicht mehr existierenden Beruf vergleichen lassen.

Ihre Berufserfahrung wird in der Regel nicht berücksichtigt.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Anerkennung als Spätaussiedler/Spätaussiedlerin
  • Nachweis über Ihren Abschluss (Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss)

Voraussetzungen

  • Sie sind Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin
  • Sie haben Ihren Abschluss in einem Aussiedlungsgebiet erworben

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.


Verfahrensablauf

Um Ihren im Ausland erworbenen Abschluss überprüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen richten Sie an die dafür zuständige Stelle. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Ihrem ausländischen Abschluss,
  • Ihrem Wohn- oder Arbeitsort,

Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt.

„Reglementiert“ bedeutet, dass Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen benötigen, um den Beruf auszuüben oder die Berufsbezeichnung führen zu dürfen.

In den Berufen, für die Sie nicht zwingend eine Anerkennung benötigen (nicht-reglementiert), erhalten Sie einen Bescheid, in dem die festgestellten Unterschiede genau beschrieben werden. Damit können Sie sich direkt bei Arbeitgebern bewerben oder sich eine individuell passende Weiterbildung aussuchen.

Das Anerkennungsverfahren endet entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid.

Eine Teilanerkennung ist nicht vorgesehen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer eines Anerkennungsverfahrens nach BVFG ist abhängig vom Einzelfall.


Fristen

Keine.


Formulare/Schriftformerfordernis

Es genügt ein formloser Antrag.


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Befähigungsnachweise für Ihren Beruf verloren haben, können diese neu ausgestellt werden.

Sie können auch das Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) durchlaufen. Das ist bei 600 Berufen möglich, die durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Welche Berufe dies genau betrifft, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundes (BQ-Portal).

Handelt es sich bei Ihrer erlangten Berufsqualifikation um einen pädagogischen oder Erzieherberuf und Sie beabsichtigen, den reglementierten Beruf der staatlich anerkannten Erzieherin bzw. des Erziehers oder der staatlich anerkannten Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen im Land Brandenburg aufzunehmen und auszuüben, können Sie alternativ zum Verfahren nach § 10 BVFG das Verfahren gemäß § 8 des Brandenburgisches Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG) zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Verbindung mit den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG) durchlaufen. Hierfür müssen Sie einen Antrag an die entsprechend zuständige Stelle richten.

Informationen über die zuständigen Stellen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg unter dem Reiter: „Zuständige Behörden für die Erteilung der staatlichen Anerkennung, die Gleichstellung und die Feststellung der Gleichwertigkeit“ .


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Branden-burg, Referat 23


Fachlich freigegeben am

14.10.2020

Zuständige Stelle

Für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ist zuständig:

Staatlichen Schulamt Cottbus

– Zeugnisanerkennung –

Für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist zuständig:  

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Referat 23


Ansprechpunkt

Ansprechpartnerin für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher:

Frau Rimpel

Tel.: 03554 866-518

Email: katrin.rimpel@schulaemter.brandenburg.de

Staatlichen Schulamt Cottbus

– Zeugnisanerkennung –

Blechenstraße 1

03046 Cottbus 

Ansprechpartner für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist zuständig:

Herr Manthei

Tel.: 0331 866-3733

Email: stefan.manthei@mbjs.brandenburg.de

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Referat 23

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
0331 866-0

Staatliches Schulamt Neuruppin
Trenckmannstr. 15
16816 Neuruppin
03391 40444-55