Bannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Beschäftigung von Tierschutzbeauftragten anzeigen


Volltext

Sie haben eine/einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen, wenn Sie in Ihrer Einrichtung oder in Ihrem Betrieb mit Wirbeltieren oder Kopffüßer arbeiten, die dazu bestimmt sind,

  • in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
  • deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Die Bestellung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen. Die Bestellung zeigen Sie dem LAVG an.  


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Unterlagen über die Stellung der oder des Tierschutzbeauftragten und ihrer oder seiner Befugnisse (zum Beispiel durch eine Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder Ähnliches; in deutscher Sprache)


Voraussetzungen

  • Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden.
  • Tierschutzbeauftragte müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben.

Das LAVG kann Ausnahmen von der Qualifikation als Tierarzt genehmigen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit oder an Tieren, zeigen Sie die Bestellung einer / eines Tierschutzbeauftragten schriftlich (formlos) an:

  • Fertigen Sie ein formloses Schreiben an und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige mitsamt den Nachweisen beim LAVG ein.

Fristen

Anzeigefrist: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

29.10.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Verbraucherschutz“
 


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Verbraucherschutz
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
0331 8683-500