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Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung


Volltext

Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

Zum Beispiel:

  • die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
  • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
  • Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung

Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 


Verfahrensablauf

  • Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
  • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Angaben erhalten Sie bei

  • Ihrer Krankenkasse

oder

  • der Minijobzentrale 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Fachlich freigegeben am

23.07.2020

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Personal
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82527

GKV Spitzenverband
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt
+49 302 062880