Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis
Volltext
Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit betreiben wollen, bedürfen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder eine/n vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
- das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
- die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
- bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann neu erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 17 Absatz 1, 18 Tierzuchtgesetz (TierZG)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
Erforderliche Unterlagen
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers
- die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen
- die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches
Voraussetzungen
- Der Sitz ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
- Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
- Sie können gewährleisten, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch eine vertraglich gebundene Tierärztin oder einen Tierarzt erfolgt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Erteilung der Erlaubnis
- für Rinder, Schweine und Pferde: 500,00 - 1.600,00 EUR
- für Schafe und Ziegen: 100,00 - 300,00 EUR
Verfahrensablauf
Die Betreibererlaubnis ist bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde zu beantragen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Es ist schriftlich ein formloser Antrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Betriebserlaubnis zu stellen.
- Nach Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch eine Vor-Ort-Kontrolle erfolgt die Entscheidung zur Erlaubniserteilung.
- Die Erlaubnis erfolgt ggf. unter Auflagen.
Bearbeitungsdauer
etwa 6 bis 8 Wochen
Fristen
Die Erlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Betreibung der Einrichtung bzw. vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis, beantragt werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
17.07.2023Zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3
Ansprechpunkt
Für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Tierzuchtbehörde:
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) des Landes Brandenburg
Müllroser Chaussee 54
15236 Frankfurt (Oder)
Internet: https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/
E-Mail: poststelle@lelf.brandenburg.de
Abteilung 4 - Landwirtschaft
Tel.: +49 3328 436 101, +49 3328 436 118
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
+49 331 866-0