Park, Kirche | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur Startseite
 

Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung


Volltext

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Voraussetzungen

Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenrahmen: 256 bis 5.113 Euro


Verfahrensablauf

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen


Fristen

Die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.
Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.


Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz


Fachlich freigegeben am

23.10.2020

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt

14410 Potsdam
033201 442-0

SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstr. 231
14480 Potsdam
+49 331 2793-0