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Aufnahme in die Schule


Volltext

Sie können hier die Aufnahme in eine Schule beantragen. Die Wahl der Schule und damit die Aufnahme in die Schule kann durch Landesrecht und evtl. durch kommunale Regelungen, vor allem zu Schulbezirken oder Schulsprengeln eingeschränkt sein.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde (oder andere Identifikation) des Kindes

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schulärztliche Untersuchung des Kindes (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG)


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Aufnahme in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft ist kostenfrei.


Verfahrensablauf

Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 50 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG).


Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung wird regelmäßig rechtzeitig zum Beginn des auf den Antrag folgenden Schuljahres; bei Schulwechsel innerhalb des Schuljahres kurzfristig getroffen


Fristen

Die Anmeldefrist wird in jedem Jahr öffentlich bekanntgemacht.


Formulare/Schriftformerfordernis

Die Anmeldung kann online erfolgen. Sie setzt bei der ersten Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 aber immer die persönliche Vorstellung des Kindes bei der Schulleitung voraus.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Die Aufnahme in die Grundschule muss bei der für die Wohnung des Kindes örtlich zuständigen Schule erfolgen. Die Festlegung der örtlich zuständigen Schule erfolgt durch Schulbezirksatzung der Gemeinde (Schulträger).


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

28.05.2021

Zuständige Stelle

Jeweilige Schule


Ansprechpunkt

Das für die Schule örtlich zuständige staatliche Schulamt


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Schule
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82524

Staatliches Schulamt Neuruppin
Trenckmannstr. 15
16816 Neuruppin
03391 40444-55