Bannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteBurgturm | zur Startseite
 

Steuerabzug für im Inland erbrachte Bauleistungen


Volltext

Erbringen Sie im Inland eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sind diese verpflichtet von der Gegenleistung, welche in der Regel in einer Geldleistung besteht, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Ihre Rechnung vorzunehmen. Der Steuerabzug ist direkt an das Finanzamt abzuführen. Die abgeführten Steuerabzugsbeträge werden später auf von Ihnen geschuldete Steuern angerechnet. Sie erhalten vom Empfänger Ihrer Leistung lediglich den um den Steuerabzug verminderten Rechnungsbetrag.

Der Empfänger der Bauleistung hat bis zum zehnten nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Steueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und den selbstberechneten Abzugsbetrag an das Finanzamt für Ihre Rechnung abzuführen. Der Empfänger Ihrer Leistung hat mit Ihnen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift, des Rechnungsbetrages, des Rechnungsdatums und des Zahlbetrags, der Höhe der Steuerschuld und des Finanzamtes, bei dem der Steuerabzug angemeldet worden ist, abzurechnen. Sie erhalten von diesem einen entsprechenden Abrechnungsnachweis. Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.

Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an Sie zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 EUR. Für die Anwendung dieser Freigrenzen sind sämtliche Ihrer erbrachten Bauleistungen an diesen  Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr zusammen zurechnen. Ist der Leistungsempfänger Vermieter von Wohnungen, ist der Steuerabzug nur dann vorzunehmen, wenn dieser mehr als zwei Wohnungen vermietet.

Durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen wird der Empfänger Ihrer Bauleistung von der zuvor beschriebenen Abzugsverpflichtung befreit. Er hat den Steuerabzug bei Bauleistungen in diesem Fall nicht vorzunehmen und schuldet Ihnen den Rechnungsbetrag in voller Höhe.

Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie beim Finanzamt beantragen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Das Finanzamt kann Ihnen die Bescheinigung für einen Zeitraum von längstens drei Jahren ausstellen.

Durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung beim Empfänger Ihrer Bauleistung wird dieser von der Pflicht zur Vornahme des Steuerabzugs befreit. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit sich durch eine Prüfung über die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuell bestehendes Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Dies erfolgt durch eine Internetabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der abgedruckten Sicherheitsnummer.


Rechtsgrundlage(n)

§ 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz


Erforderliche Unterlagen

In der Regel werden keine Unterlagen benötigt, da dem Finanzamt die Informationen zur Prüfung des Antrages vorliegen. Lediglich in Fällen der Unternehmensneugründung ist nach Aufforderung durch das Finanzamt gegebenenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich.


Voraussetzungen

Sie erbringen Bauleistungen im Inland, haben einen inländischen Empfangsbevollmächtigen bestellt und der Steueranspruch erscheint aus Sicht des Finanzamtes nicht gefährdet, weil Sie Ihren Auskunftspflichten nach § 138 der Abgabenordnung (AO) und Ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nachkommen.

Die Feststellung, ob die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das zuständige Finanzamt

Sind Sie im Ausland ansässig und erbringen im Inland Bauleistungen, ist auch ein Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch eine Bescheinigung der für Sie zuständigen ausländischen Steuerbehörde vorzulegen.


Verfahrensablauf

Als leistender Unternehmer können Sie die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen beim Finanzamt beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung gegeben sind. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, erstellt das Finanzamt die entsprechende Bescheinigung. Sie erhalten diese in der Regel mit der Post. Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Empfänger der Bauleistung und befreit diesen von der Verpflichtung bei der Inanspruchnahme von Bauleistungen den Steuerabzug vorzunehmen. Jede Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen ist mit einer einmalig vergebenen Sicherheitsnummer versehen. Anhand der Sicherheitsnummer kann der Auftraggeber auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) die Gültigkeit der Bescheinigung prüfen


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: 

Beantragung – nein

Bescheinigung - ja

 

Onlineverfahren möglich: 

Beantragung - nein
Prüfung der Bescheinigung - ja

Schriftform erforderlich:        

Antragstellung - nein
Bescheinigung - ja

persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen

Als leistender Unternehmer beantragen Sie die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen beim Finanzamt. Der Antrag ist nicht formgebunden. Das Finanzamt prüft, ob die Bescheinigungsvoraussetzungen vorliegen und erstellt die beantragte Bescheinigung.

Unter dem nachfolgenden Link werden durch das Bundeszentralamt für Steuern weitere Informationen zur Verfügung gestellt.

Weiterführende Informationen des BZSt


Zuständige Stelle

Wohnsitzfinanzamt des Leistenden


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

15.09.2021

Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Kyritz
Perleberger Straße 1-2
16866 Kyritz
033971 65-0