Stadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteBurgturm | zur Startseite
 

Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage für Kriegsopfer


Volltext

Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.

Hilflosigkeit wird zum Beispiel bei diesen als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen angenommen:

  • Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
  • Hirnschäden, Anfall-Leiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Gesundheitsstörungen allein einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits

Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage gelten die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze.

Sie gelten als hilflos, wenn Sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz dauerhaft fremde Hilfe brauchen.

Dies gilt auch, wenn:

  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist

oder

  • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken-/Pflegekasse, falls vorhanden)

Voraussetzungen

  • Hilflosigkeit muss vorliegen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine


Verfahrensablauf

Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine schädigungsbedingte Hilflosigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel im Wege einer versorgungsärztlichen Begutachtung (unter Umständen im Rahmen eines Hausbesuchs).


Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der für die Antragsentscheidung notwendigen Unterlagen ab.


Fristen

Leistungen werden auf Antrag erbracht.


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Fachlich freigegeben am

13.11.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV).


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 28930

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
+49 355 28930

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
+49 355 28930