Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBannerbild | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBibliothek | zur Startseite
 

Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung


Volltext

Die gesetzliche Schwangerschaftsvorsorge beinhaltet ausführliches Beratungsgespräch, in dem Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie zu persönlichen und familiären Erkrankungen, Ihrem aktuellen Befinden und Ihrer Lebenssituation befragt. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung wird auch Gewicht und Blutdruck gemessen sowie eine Blut- sowie Urinprobe genommen.

Im Anschluss an die Erstuntersuchung stellt die Ärztin oder der Arzt den Mutterpass aus. In diesem werden alle Daten notiert, die für Schwangerschaft und Geburt wichtig sind.

Nach der Erstuntersuchung finden weitere Kontrollen zunächst im Abstand von vier Wochen statt. In den letzten beiden Schwangerschaftsmonaten verkürzt sich der Abstand auf etwa zwei Wochen. Die Ärztin oder der Arzt kontrolliert bei jedem Termin die Herztöne des Kindes und Ihr Gewicht. Außerdem wird der Hämoglobingehalt Ihres Blutes überwacht. Im Verlauf der Schwangerschaft folgen zudem Tests auf eine Infektion mit Hepatitis B (HBs-Antigen) und das Screening auf Schwangerschaftsdiabetes (Glukosetoleranztest).

Weitere Leistungen sind jeweils eine Ultraschalluntersuchung im ersten, zweiten und dritten Schwangerschaftsdrittel und ein Screening zum Schwangerschaftsdiabetes.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Elektronische Gesundheitskarte,
  • Mutterpass (wird bei der Erstuntersuchung ausgestellt)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine. Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen, werden nicht von der Krankenkasse bezahlt.


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Fachlich freigegeben am

27.11.2020

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.


Zuständige Stelle(n)

GKV Spitzenverband
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt
+49 302 062880