Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Volltext
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.01.2025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 24a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 25 Absatz 3a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
28.10.2022Verfahrensablauf
Land Brandenburg:
Der Antrag auf Ausstellung des neuen Kartenführerscheines muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Nach der Vorlage aller notwendiger Unterlagen wird die Herstellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin beauftragt.
Der fertige Führerschein wird ihnen in der Regel direkt von der Bundesdruckerei zugesandt.
Führerscheindokumente, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, werden mit einem Ablaufdatum versehen, dass die Zeit bis zum Erhalt des neuen Führerscheins überbrückt.
Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Abhängig vom Einzelfall
Fristen
Land Brandenburg:
Sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind umzutauschen. Es gelten die folgenden Fristen:
I. Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhabenden |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953-1958 |
19.01.2022 |
1959-1964 |
19.01.2023 |
1965-1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr |
Umtausch bis: |
1999-2001 |
19.01.2026 |
2002-2004 |
19.01.2027 |
2005-2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012-18.01.2013 |
19.01.2033 |
Weiterführende Informationen
Land Brandenburg:
Bei der Umstellung eines Führerscheindokuments alten Rechts (Ausstellung vor dem 19.01.2013) bleiben sämtliche Besitzstände in Bezug auf die Fahrberechtigungen erhalten.
Zuständige Stelle(n)
Amt Meyenburg - Einwohnermeldeamt
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82518