Bannerbild | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Zweitniederlassung für Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Standsicherheit


Volltext

Bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Baustatik können eine Zweitniederlassung errichten. Die Errichtung bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben:

  1. zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung,
  2. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie
  3. zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Zweitniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.

Hierzu zählen:

• Für jede Niederlassung steht ein Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihren Beruf ausüben können

• Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar

• Sie können Ihre Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur  ausüben

• Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühren nach Tarifstelle 7.1.2 der Brandenburgischen Baugebührenordnung – 200€


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Baustatik zu stellen.

Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.

Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.

Genehmigung durch Bescheid, ggf.  im Einvernehmen mit einem anderen Bundesland, wenn die beantragte Zweitniederlassung in diesem Land liegt.


Bearbeitungsdauer

Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweitniederlassung des Prüfingenieurs oder der Prüfingenieurin erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Wochen.


Fristen

keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Fachlich freigegeben am

25.07.2022

Zuständige Stelle

Landesamt für Bauen und Verkehr

Außenstelle Cottbus


Ansprechpunkt

Bautechnisches Prüfamt


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Bauen und Verkehr - Standort Cottbus
Gulbener Str. 24
03046 Cottbus/Chóśebuz
03342 4266-0