Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen
Volltext
Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen.
Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.
Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 17 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- § 19a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der vorhandenen Qualifikation in deutscher Sprache
- Inhalte der Qualifikation
- Zeugnis beziehungsweise Nachweis
Voraussetzungen
- qualifizierte Aus- oder Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist
- Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
07.10.2022Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444