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Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden


Volltext

Wenn Sie die Hundehaltung eines angemeldeten Hundes aufgeben oder umziehen, sind Sie verpflichtet den Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abzumelden und die Hundemarke zurück zu geben.

Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

- Antrag schriftlich, online oder persönlich

- eine Kopie des Aufnahmeantrages bei Abgabe des Hundes im Tierheim

- bei Tod des Hundes ggf. Bestätigung des Tierarztes

- falls vorhanden Rückgabe der Hundesteuermarke vor Ort in der Kommune


Voraussetzungen

  • Wohnort im Verwaltungsgebiet
  • Tod, Umzug, Verlust oder Verkauf des Hundes
  • Einreichung aller erforderlichen Unterlagen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach der Abmeldung des Hundes wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.


Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag und ggf. weitere erforderlichen Unterlagen schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein und geben dort die Hundesteuermarke ab.

Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Kommune variieren.


Fachlich freigegeben durch

Amt Peitz und ZV Dikom


Fachlich freigegeben am

17.09.2024

Zuständige Stelle

kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


Ansprechpunkt

Ordnungsamt der jeweiligen Kommune


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Hundehaltung
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82516

Amt Meyenburg - Steuern
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82530