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Gewährung von Zuwendungen für Familienerholungsmaßnahmen


Volltext

Ziel der Förderung ist, Familien, Alleinerziehende und Großeltern mit geringem Einkommen Familienferienreisen zu erleichtern. Familien sind alle Lebensformen des privaten Zusammenlebens mit Kindern, für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Zuschüsse können auch für Kinder gewährt werden, für die die/der Antragstellende sorge- oder umgangsberechtigt ist, die aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Ein gemeinsamer Urlaub ist wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, fördert den Zusammenhalt der Familie und eröffnet neue Perspektiven. Gemeinsame Erlebnisse in der Familie tragen zum Wohlbefinden aller Familienmitglieder bei und leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Gesundheit. Familien sollen - unabhängig von ihrer finanziellen Situation - geeignete Angebote für Familienferienreisen wahrnehmen können.

Gefördert werden Urlaube mit Kindern in Familienferienstätten oder anderen für den Zweck der Familienerholung geeigneten Einrichtungen und Ferienunterkünften. Daneben werden Familienferienreisen in Quartiere, die als Beherbergungsbetriebe oder Ferienunterkünfte betrieben werden gefördert. Weiterhin sind Familienreisen mit gemieteten Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie auf Zeltplätze förderfähig.

Bei der Wahl des Urlaubslandes gibt es keine Einschränkung.

Die Reise soll mindestens 2 Übernachtungen umfassen und kann für maximal 13 Übernachtungen bezuschusst werden. Eine Splittung des Urlaubes ist nicht gestattet. Die Bezuschussung ist nur einmal jährlich möglich.

Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse wird durch die Bewilligungsbehörde regelmäßig frühestens 4 Wochen vor Reisebeginn vorgenommen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen werden vor Reiseantritt benötigt:

  1. Antragsformular im Original
  2. Buchungsbestätigung
  3. die Einkommensnachweise aller Familienmitglieder (drei Monate vor dem Monat der   Antragstellung) und
  4. Nachweis über Miet- und Heizkosten bzw. Wohneigentum.

Wenn Sie Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, dann ist der aktuelle Bescheid mit dem Berechnungsbogen als Nachweis ausreichend, Punkt 3 und 4 entfallen.

Als Einkommen bei Selbstständigen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres bei Antragstellung noch nicht fest, so wird das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt. Ist das Einkommen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich geringer als das zugrunde liegende Einkommen des letzten beziehungsweise vorletzten Kalenderjahres, ist vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen. Das Antragsformular sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales und Versorgung.


Voraussetzungen

Gefördert werden Familien, die

  • ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Brandenburg haben,
  • gemeinsam mit ihren Kindern reisen, für die Leistungen nach dem Bundeskindergesetz bezogen werden,
  • über ein geringes Familieneinkommen verfügen und
  • einen Urlaub in einer offiziell gemeldeten Ferienunterkunft geplant haben.

Der Antrag soll 6 Wochen vor Reiseantritt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Reise vollständig beim Landesamt für Soziales und Versorgung vorliegen.

Förderfähig sind Familien, die im letzten Monat vor oder im Monat der Antragstellung, Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezogen haben oder beziehen. Die entsprechenden Bescheide sind mit dem Antrag vorzulegen.

Darüber hinaus können Familien einen Zuschuss erhalten, wenn ihr monatliches Einkommen 150 Prozent der Regelleistung des Bürgergeldes und des Sozialgeldes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überschreitet.

Zuschüssen können nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden, ein Rechtsanspruch besteht nicht.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

23.02.2023

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 28930

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
+49 355 28930

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
+49 355 28930