Feststellung der Denkmaleigenschaft beantragen
Volltext
Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum in einer Denkmalliste erfasst.
Die Denkmallisten werden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen geführt.
Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte können die Feststellung der Denkmaleigenschaft durch einen Verwaltungsakt beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Antrag
Voraussetzungen
Sie sind Eigentümer oder Verfügungsberechtigter des Denkmals oder ein Bevollmächtigter beziehungsweise Vertretungsbefugter.
Das Denkmal muss bereits in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen sein.
Ein Feststellungsantrag ist nur zulässig, wenn das Denkmal nach Inkrafttreten des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz von 2004 am 24.05.2004 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen war.
Bei Denkmalen, die zu einem früheren Zeitpunkt in die entsprechenden Denkmallisten oder -verzeichnisse eingetragen wurden, ist ein solcher Antrag nicht möglich.
Hinweis: Kein Feststellungsantrag möglich, solange die Denkmaleigenschaft nicht durch die zuständige Stelle geklärt ist.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Feststellung der Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt für ein Objekt bei der zuständigen Stelle.
Sie erhalten einen Feststellungsbescheid.
Fristen
keine
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt ausschließlich von Amts wegen und kann nicht von Ihnen beantragt werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
06.07.2023Zuständige Stelle
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum
Wünsdorfer Platz 4
15806 Wünsdorf
033702 211-1200