Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz einer Waffe Zulassung
Volltext
Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Absatz 5 Waffengesetz (WaffG)
- § 12 Absatz 2 Waffengesetz (WaffG)
- § 27 Waffengesetz (WaffG)
- § 32 Waffengesetz (WaffG)
Erforderliche Unterlagen
einzelfallabhängig
Voraussetzungen
- es liegen besondere Gründe vor
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
- es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
- vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
- es ist ein Einzelfall gegeben
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500
Land Brandenburg:
GebOMIK
Tarifstelle 14.7.2
Zulassung von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§ 12 Abs. 5 WaffG)
EUR 40,00 bis 150,00
Verfahrensablauf
Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Fristen
keine
Formulare/Schriftformerfordernis
nein
Land Brandenburg:
Formular: keine
Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einzureichen.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen: Ja
Weiterführende Informationen
Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
Land Brandenburg:
Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes NRW
;Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
08.10.2020;23.11.2023Zuständige Stelle
Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg
Zuständige Stelle(n)
Polizeidirektion Nord
Fehrbelliner Straße 4c
16816 Neuruppin
03391 354-0