Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung
Volltext
Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen über-prüfen lassen.
Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.
Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie in einem Messbericht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 9 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Das Messinstitut oder der Sachverständige erstellt für Sie eine Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
- Sie prüfen den Messbericht und senden diesen zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis der Messung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Behörde.
- Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Fristen
Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend 5 Jahre aufbewahren.
Die erste Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle 3 Jahre erfolgen.
Weiterführende Informationen
- Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)
- ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)Online-Suche nach Messinstituten, die für die erforderliche Messung akkreditiert sind
Hinweise (Besonderheiten)
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie die Messungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
;Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
18.08.2023;05.07.2024Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt (LfU),
Abteilung Technischer Umweltschutz 2
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Umwelt
14410 Potsdam
033201 442-0