Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung
Volltext
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder durch ein akkreditiertes Messinstitut erstellen lassen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 7 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
- Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Weiterführende Informationen
Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- die Funktionsfähigkeit prüfen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Wenn Sie Ihre Feuerbestattungsanlage ohne kontinuierliche Messungen betreiben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
- Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)
;Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
18.08.2023;05.07.2024Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt (LfU),
Abteilung Technischer Umweltschutz 2
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Umwelt
14410 Potsdam
033201 442-0