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Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports Bewilligung


Volltext

Das Mindestalter, um auf Schießstätten zu schießen, beträgt generell 12 Jahre. Dabei gilt im Einzelnen, dass

  • Kinder ab 12 Jahre mit Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, deren Geschosse mit kalten Treibgasen angetrieben werden, schießen dürfen;
  • Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren auch mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22.l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, deren Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit höchstens Kaliber 12 schießen dürfen.

Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur schießen, wenn eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt und für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen anwesend sind.
 

Hält ein schießsportlicher Verein Kinder jünger als 12 Jahre für ausreichend begabt, Schießen als Leistungssport auszuüben, kann die zuständige Behörde das Schießen dieser Kinder auf Antrag erlauben. Für diese Kinder ist jeweils eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Je nach Bundesland müssen die Schießsportvereine oder die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten die Ausnahme beantragen. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.
 

Für Kinder unterhalb des Mindestalters muss nachgewiesen werden, dass sie sie geistig und körperlich geeignet sind. Dies ist grundsätzlich durch einen Arzt zu bestätigen. Für Ausnahmen wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.
 

Ob Kinder unterhalb des Mindestalters für den Leistungssport in einer Schießdisziplin geeignet sind, darf nicht mit den entsprechenden Schusswaffen getestet werden, sondern muss auf andere Weise erfolgen.
 

Die Ausnahme vom Mindestalter kann auch für eine Veranstaltung beantragt werden, zum Beispiel für einen „Schnuppertag" zur Nachwuchsgewinnung in einem schießsportlichen Verein. Diese Ausnahme wird nur für die Veranstaltung gewährt und gilt nicht für das regelmäßige Training im Kinder- und Jugendbereich.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Bescheinigung (z.B. vom Hausarzt, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde) über die körperliche und geistige Eignung des Kindes für den Leistungssport im Schießen
  • Bestätigung des Vereins über die schießsportliche Begabung des Kindes

Voraussetzungen

  • Geistige und körperliche Eignung des Kindes zum Umgang mit Waffen
  • Besondere schießsportliche Begabung des Kindes

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

;

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Abt. 4


Fachlich freigegeben am

27.01.2023;11.11.2024

Zuständige Stelle

Für die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz:

Polizeipräsidium - Polizeidirektion Nord – Stabsbereich 4

Für die Landkreise Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder):

Polizeipräsidium - Polizeidirektion Ost – Stabsbereich 4

Für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus:

Polizeipräsidium - Polizeidirektion Süd - Stabsbereich 4

Für die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam:

Polizeipräsidium - Polizeidirektion West – Stabsbereich 4


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion Nord
Fehrbelliner Straße 4c
16816 Neuruppin
03391 354-0