Ergänzungsschule Anerkennung von Gesundheitsfachberufsschulen


Volltext

Sie brauchen eine staatliche Anerkennung Ihrer Schule für Gesundheitsberufe, um in folgenden Gesundheitsberufen ausbilden zu können: 

  • Diätassistentin und Diätassistent,
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer,
  • Hebamme und Entbindungspfleger,
  • Logopädin und Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister,
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (MTA),
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTL),
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTR),
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter,
  • Orthoptistin und Orthoptist,
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA),
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  • Podologin und Podologe,
  • Rettungsassistentin und Rettungsassistent.

Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Erhebungsbogen (Erhebungsbogen wird vom LAVG bereitgestellt)  

Unterlagen, die im Erhebungsbogen gefordert werden:

1.Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister o.ä. (in amtlich beglaubigter Form)

2. ggf. Gesellschaftervertrag oder Satzung  

3.Vertrag/ Verträge mit entsprechendem Krankenhaus/ Krankenhäusern  

4. amtliches Führungszeugnis der vertretungsberechtigten Person/en (im Original)

5. Schlüssiges Finanzierungskonzept, ggf. Bestätigung der pflegesatzfinanzierten Ausbildung, ggf. Finanzierungszusage des Arbeitsamtes o.ä.

6. Sicherungskonzept, welches eine Kapazitätsauslastung nachvollziehbar belegt

7. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

8. Muster des Ausbildungsvertrages

9. Schulordnung der zukünftigen Schule

10. Angaben zur Leitung der Schule/ zur Stellvertretung / den Lehrkräften

Geforderte Unterlagen von allen Lehrkräften:

  • Qualifikationsnachweise (in amtlich beglaubigter Form)
  • aktueller Lebenslauf (unterschrieben, im Original)
  • amtliches erweitertes Führungszeugnis (im Original)
  • Arbeitsvertrag, ggf. unter Vorbehalt der staatlichen Anerkennung der Schule mit Angaben zum Stellenanteil der jeweiligen Lehrkraft
  • Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung im Beruf und in der Lehre
  • Geforderte Unterlagen von den Honorardozenten:

  • Qualifikationsnachweise (in amtlich beglaubigter Form)
  • aktueller Lebenslauf (unterschrieben, im Original)
  • amtliches Führungszeugnis (im Original)
  • Honorarvertrag, ggf. unter Vorbehalt der staatlichen Anerkennung der Schule bzw. Muster eines Honorarvertrages und eine Bereitschaftserklärung der Dozenten
  • ggf. Nebentätigkeitsgenehmigung

11. Ausbildungsunterlagen:

  • Curriculum der Schule, basierend auf dem Rahmenplan (sofern in diesem Beruf vorhanden) des Landes Brandenburg (Verzahnung der Themenbereiche, konkrete Angaben der Stunden, theoretischer und praktischer Unterricht, Methoden und Leistungsüberprüfungen u.a.)
  • Rahmenablaufplan theoretischer und praktischer Unterricht an der Schule/ praktische Ausbildung
  • Einsatzbereiche in der praktischen Ausbildung/ Anzahl der Praktikumsplätze für den jeweiligen Beruf:
    • Fachbereiche mit Anzahl der Praktikumsplätze auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des jeweiligen Berufes
    • Kooperationsvereinbarungen ggf. im Entwurf bzw. Bereitschaftserklärungen der Einrichtungen, sofern die Ausbildung nicht in der Ausbildungseinrichtung stattfindet, unter Angabe der jeweiligen Platzzahl und der Dauer der Praxiseinsätze
    • Nachweis der Qualifikation der Praxisanleiter (auf der Grundlage des jeweiligen Berufsgesetzes)
    • Praktikumsaufträge

12. räumliche und sächliche Ausstattung (Grundlage bildet hierfür die Gesundheitsberufeschulverordnung des Landes Brandenburg vom 25.02.2015)

  • Eigentumsnachweis bzw. Mietverträge
  • Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Nutzung der Räume für Unterrichtszwecke
  • Nachweis (Bauplan, Grundrisse etc.) geeigneter und barrierefreier Ausbildungsräume und weiterer zum geordneten Ablauf einer Ausbildung erforderlichen Räume (Klassenräume mindestens 2m² je Schülerplatz mit zusätzlich 10m² Bewegungsraum)
  • Raumnutzungsplan
  • Aufstellung der Lehr- und Lernmittel
  • Nachweis, dass eine fachwissenschaftliche Bibliothek für Lehr- und Lernzwecke vorhanden ist
  • Nachweis der Überprüfung der technischen Geräte usw. nach MedGV/ MPBetriebVO; TÜV usw.

Voraussetzungen

  • Nachweis einer notwendigen Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für eine dauerhafte und ordnungsgemäße Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsberuf 
  • aktueller Stand der pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse   
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn Sie vorlegen
    • einen Finanzplan, aus dem hervorgeht, dass die Finanzierung hinreichend gesichert ist
    • eine Bescheinigung in Steuersachen (keine Steuerrückstände, fristgerechtes Zahlungsverhalten, erfüllte Steuererklärungspflichten)
  • Gewährleistung einer auf Dauer jährlich mindestens einzügigen Ausbildung
  • die Klassen dürfen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler haben
  • §§ 3 bis 9 der GBSchV

Der derzeitige Lehrer- Schüler- Schlüssel ist wie folgt festgelegt:

(Gesundheitsberufeschulverordnung vom 25.02.2015 – diese wird gegenwärtig überarbeitet- ggf. ändert sich danach der Lehrer- Schüler- Schlüssel)

1. Diätassistentin/ Diätassistent, Ergotherapeutin/Ergotherapeut, Hebammen. Masseurin/medizinische Bademeisterin und Masseur/medizinischer Bademeister, Physiotherapeutin/Physiotherapeut

  • bei 1 Lehrer: 12 bis 15 Ausbildungsplätze

2. Logopädin/ Logopäde, Orthopistin/ Orthopist. Podologin/ Podologe

  • bei 1 Lehrer: 6 bis 8 Ausbildungsplätze

3. MTA für Funktionsdiagnostik, MTL, MTR, PTA

  • bei 1 Lehrer: 10 bis 12 Ausbildungsplätze

4. Gesundheits-und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin /Gesundheits- und Krankenpflegehelfer (nach Brandenburgischem Gesundheits- und Krankenpflegehilfegesetz), Notfallsanitäterinnen /Notfallsanitäter

  • bei 1 Lehrer: 15 Ausbildungsplätzen

5. Rettungsassistentin /Rettungsassistent

  • bei 1 Lehrer: 25 Ausbildungsplätze
     

    das LAVG setzt die Höchstzahl der Ausbildungsplätze und Anzahl der Klassen je Schule in Abhängigkeit von den Ausbildungsbedingungen fest (Neufestsetzung bei geänderten Voraussetzungen)   

    wenn Sie einzelne Voraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen: begründeter Antrag auf Ausnahmegenehmigung (insbesondere wenn es das öffentliche Interesse erfordert)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Eine staatliche Anerkennung für Ihre Schule für Gesundheitsberufe beantragen Sie schriftlich:

  1. Reichen Sie den ausgefüllten Erhebungsbogen mitsamt der weiteren geforderten Unterlagen beim LAVG ein.
  2. Die Schulaufsicht besichtigt das mögliche Schulgebäude/die Räumlichkeiten.  
  3. Auf Wunsch können Sie ein Beratungsgespräch mit dem LAVG führen.
  4. Die erforderlichen Unterlagen legen Sie final vor.
  5. Das LAVG Fachbereich Schulaufsicht prüft die Unterlagen.  
    Ggf. werden Sie aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
  6. Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie den Bescheid für die staatliche Anerkennung als Schule für Gesundheitsfachberufe (jede Fachrichtung wird gesondert als eigenständige Schule anerkannt).
  7. Ggf. erhalten Sie einen Bescheid mit Auflagen (grundsätzliche Anforderungen müssen jedoch erfüllt sein).
  8. Das LAVG setzt zur Auflagenerfüllung Fristen und kontrolliert die Auflagenerfüllung in regelmäßigen Abständen, bis alle Anforderungen erfüllt sind.
  9. Sofern in der Folge Veränderungen an den Ausbildungseinrichtungen auftreten, aktualisieren Sie Ihre Unterlagen und reichen Sie beim LAVG ein.  
    Zum Beispiel:
  • Änderungen beim Träger der Einrichtungen
  • Kapazitätsveränderungen
  • Änderungen von Lehrkräften
  • Änderungen der Stellenanteile bei den Lehrkräften u.ä.

Bearbeitungsdauer

bis zu 6 Monate (abhängig von der Qualität der vorgelegten Unterlagen)


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formular: vollständig ausgefüllter Erhebungsbogen, einschließlich der geforderten Anlagen
  • Erhebungsbogen kann das LAVG auf Anfrage online zur Verfügung stellen
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja, im Original mit Unterschrift des Geschäftsführers, Vereinsvorsitzenden u.ä.
  • persönliches Erscheinen: nein  

Weiterführende Informationen

  • Gesetze der Gesundheitsfachberufe und die dazugehörenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen und die Gesundheitsberufeschulverordnung
  • direkte Anforderung beim LAVG

Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg

Henning- von- Tresckow- Straße 2- 13

14467 Potsdam


Fachlich freigegeben am

12.06.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Abteilung Gesundheit (LAVG)

Abteilung Gesundheit

Dezernat akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe – G1

Fachbereich: Schulaufsicht

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen

Tel: +49 331 86830

Fax: +49 331 8683 826


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801