Daten der Handwerksrolle Löschung


Volltext

In der Handwerksrolle werden die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung mit den betriebenen Handwerken eingetragen. Die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §§ 7, 1 HwO. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen erfolgt die Löschung der Eintragung durch die Handwerkskammer von Amts wegen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen

Wegfall der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle.


Bearbeitungsdauer

maximal drei Monate


Fristen

keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie


Fachlich freigegeben am

22.08.2019

Zuständige Stelle

Sachlich: Handwerkskammer, §§ 6 Abs. 1, 13 HwO

Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG


Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam
Ahornstraße 18
14482 Potsdam
0331 3703-1