Daten der Handwerksrolle Löschung
Volltext
In der Handwerksrolle werden die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung mit den betriebenen Handwerken eingetragen. Die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §§ 7, 1 HwO. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen erfolgt die Löschung der Eintragung durch die Handwerkskammer von Amts wegen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Wegfall der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle.
Bearbeitungsdauer
maximal drei Monate
Fristen
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Fachlich freigegeben am
22.08.2019Zuständige Stelle
Sachlich: Handwerkskammer, §§ 6 Abs. 1, 13 HwO
Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
Zuständige Stelle(n)
Handwerkskammer Potsdam
Ahornstraße 18
14482 Potsdam
0331 3703-1