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Einhaltung des Mutterschutzes Überwachung


Volltext

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig,

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung,
  • mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung,

wenn Ihnen als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung

  • die Schwangerschaft,
  • die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder
  • die Entbindung bekannt ist oder
  • wenn sie Ihnen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Das LAVG kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

Siehe hierzu auch Leistungen zu Sonderregelungen zur Arbeitszeit:

Grundsätzlich ist es verboten, eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zu beschäftigen. Hiervon lässt das Mutterschutzgesetz Ausnahmen zu:  

Auf Ihren Antrag als Arbeitgeber kann das LAVG die Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr genehmigen, wenn

  • sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22:00 Uhr spricht und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.  

Genehmigung der Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr:

Grundsätzlich ist es verboten, eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zu beschäftigen. Das LAVG kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bewilligen, wenn

  •  sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Dies gilt auch für schwangere oder stillende Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung.  

Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit:

Sie als Arbeitgeber dürfen eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren dürfen Sie nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Ebenfalls dürfen Sie eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Das LAVG kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit bewilligen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht.

Ausnahmen vom Verbot der Akkord- und Fließarbeit:

Sie dürfen eine schwangere oder stillende Frau keine Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie Fließarbeit ausüben lassen. Das LAVG kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Im Fall der Zulässigkeitserklärung einer Kündigung:

  • Antrag des Arbeitgebers
  • Anschrift und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin
  • (Voraussichtlicher) Entbindungstermin
  • Begründung unter ausführlicher Darstellung der Kündigungsgründe (das LAVG kann ausnahmsweise eine beabsichtigte Kündigung für zulässig erklären, wenn ein besonderer Fall vorliegt, zum Beispiel bei Betriebsstilllegung oder arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung) 

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr:

  • Antrag des Arbeitgebers (Online-Formular des LAVG)
  • Bereitschaftserklärung der Frau
  • Ärztliches Zeugnis, dass nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22:00 Uhr spricht
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung – insbesondere durch Alleinarbeit – für die Frau oder ihr Kind vorliegt
  • Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG beizufügen

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (Nachtarbeit):

  • Antrag des Arbeitsgebers
  • Bereiterklärung der Frau
  • Ärztliches Zeugnis
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung – insbesondere durch Alleinarbeit – für die Frau oder ihr Kind vorliegt
  • Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG

Im Fall der Mehrarbeit:  

  • Antrag des Arbeitgebers
  • Bereiterklärung der Frau
  • Ärztliches Zeugnis
  • Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG

Im Fall der Akkord- und Fließarbeit:  

  • Antrag des Arbeitgebers
  • Darstellung der Art der Arbeit und des Arbeitstempos
  • Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG

Voraussetzungen

Sie haben als Antragsteller das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen und zu begründen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Entscheidungen über die oben genannten Anträge sind kostenpflichtig. Das gilt auch für den Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion im Rahmen des Verfahrens nach § 28 MuSchG (Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr).


Verfahrensablauf

Im Fall der Zulässigkeitserklärung einer Kündigung:

Einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung stellen Sie schriftlich (formlos):

  • Reichen Sie den formlosen Antrag unter ausführlicher Darstellung der Kündigungsgründe beim LAVG ein
  • Vor Erlass eines Bescheides wird der zu kündigenden Frau die Möglichkeit zur Äußerung gegeben.

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr:

Eine Ausnahmegenehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau beantragen Sie schriftlich wie folgt:

  • Füllen Sie das Online-Formular des LAVG aus (Empfehlung) und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
  • Nach Eingang des Antrages bestätigt das LAVG, ob die für den Antrag erforderlichen Unterlagen vollständig sind oder teilt Ihnen mit, dass noch Unterlagen nachzureichen sind (Hinweis: dieser Ablauf kann in anderen Bundesländern abweichen).
  • Mit Erhalt der Bestätigung über die Vollständigkeit dürfen Sie bereits während des laufenden Antragsverfahrens die Schwangere oder Stillende zwischen 20:00 und 22:00 Uhr beschäftigen.
  • Das LAVG kann diese Weiterbeschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
  • Sollte der Antrag nicht innerhalb von 6 Wochen abgelehnt werden, gilt er als genehmigt. Nur, wenn Sie es verlangen, erhalten Sie eine formlose Bescheinigung.

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (Nachtarbeit):

Eine Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau beantragen Sie schriftlich wie folgt:

  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
  • Nach Eingang des Antrages prüft das LAVG die eingegangenen Unterlagen.
  • Sollten Unterlagen fehlen, wird das LAVG Sie informieren und um Ergänzung der Antragsunterlagen bitten.
  • Es ist zu beachten, dass im Rahmen dieses Verfahrens KEINE Weiterbeschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist!
  • Das LAVG entscheidet anhand des konkreten Einzelfalls über die Bewilligung der Nachtarbeit.
  • Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird die betroffene schwangere oder stillende Frau angehört.  

Im Fall der Mehrarbeit:  

Eine Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau beantragen Sie schriftlich wie folgt:

  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
  • Nach Eingang des Antrages prüft das LAVG die eingegangenen Unterlagen.
  • Sollten Unterlagen fehlen, wird das LAVG Sie informieren und um Ergänzung der Antragsunterlagen bitten.
  • Das LAVG entscheidet anhand des konkreten Einzelfalls über die Bewilligung der Mehrarbeit.
  • Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird die betroffene schwangere oder stillende Frau angehört.

Im Fall der Akkord- und Fließarbeit:   

  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
  • Nach Eingang des schriftlichen Antrages prüft das LAVG die eingegangenen Unterlagen.
  • Sollten Unterlagen fehlen, wird das LAVG Sie informieren und um Ergänzung der Antragsunterlagen bitten.
    Das LAVG entscheidet anhand des konkreten Einzelfalls über die Bewilligung. Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird die betroffene schwangere oder stillende Frau angehört.

Bearbeitungsdauer

Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (§ 28 MuSchG): maximal 6 Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen beim LAVG


Formulare/Schriftformerfordernis

Für den Antrag zur Genehmigung einer Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr wird empfohlen, das Online-Formular des LAVG zu nutzen:

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Fachlich freigegeben durch

Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ( +49 331 866-0 )


Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801