Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technische(r) Assistentin / Assistent Erteilung
Volltext
Die Tätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistenz ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch- technische(r) Assistentin / Assistent wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie müssen diese beantragen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden haben,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes „pharmazeutisch-technische Assistentin/pharmazeutisch- technischer Assistent“ (nicht älter als 3 Monate)
Voraussetzungen
- nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten
- Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können.)
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit als pharmazeutisch-technische Assistenz und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Bearbeitung.
Kostenrahmen: „Gebühr: EUR 46,00 bis 191,00“
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch- technische(r) Assistentin / Assistent beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ein.
- Per Post erhalten Sie dann die gewünschten Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.
Bearbeitungsdauer
- LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
- bei vollständigen Unterlagen: in der Regel 1 Monat
Fristen
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Kontakt Landesamt für Arbeitschutz, Gesundheit und Verbraucherschutz (LAVG) zu Erlaubniserteilungen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
25.09.2019Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung Gesundheit
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel. 0331- 8683821
Fax. 0331- 8683826
E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801