Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Volltext
Die Tätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistenz ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis vom LAVG erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht das LAVG Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4a Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
§§ 18b, 18c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
§ 10 Bundesvertriebenengesetz
§ 1 Absatz 2 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
§ 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
- Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als pharmazeutisch-technische Assistenz
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als pharmazeutisch-technische Assistenz
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als pharmazeutisch-technische Assistenz aus einem Drittstaat.
- Sie sind gesundheitlich geeignet.
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit als pharmazeutisch-technische Assistenz und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Verfahrensablauf
Eine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
Prüfung der Gleichwertigkeit
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
- Das LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Das LAVG vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als pharmazeutisch-technische Assistenz.
- Das LAVG prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt das LAVG Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
- Das LAVG kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
- Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
- Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“.
- Wenn das LAVG wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
- Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
- Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
- Das LAVG nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten.
- Zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse haben Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen.
- Wenn Sie eine dieser Maßnahme erfolgreich beenden, dürfen Sie in dem Beruf arbeiten.
Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie wählen zwischen
- einer Kenntnisprüfung und
- einem maximal 3-jährigen Anpassungslehrgang
- Kenntnisprüfung: Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten wird geprüft. Diese Fächer und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Die Kenntnisprüfung hat einen mündlichen Teil und einen praktischen Teil.
Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“.
Bearbeitungsdauer
- Bestätigung des LAVG, dass Ihre Unterlagen angekommen sind: nach maximal 1 Monat
- LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
- bei vollständigen Unterlagen: maximal 4 Monate
Fristen
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formular: Antrag auf Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Kontakt LAVG zu Erlaubniserteilungen
Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf „Anerkennung in Deutschland“.
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Hinweise (Besonderheiten)
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
01.10.2019Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel. 0331- 8683821
Fax. 0331- 8683826
E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801