Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung
Volltext
Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr (Verbringung) von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt haben. Dieses Verfahren ist für Verbringungen von Abfällen der „Gelben“ Abfallliste, von nicht gelisteten Abfällen und generell von zur Beseitigung bestimmten Abfällen verpflichtend.
Hinweis: Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach
- Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
- Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
- Empfängerstaat.
Wenn Sie Abfälle in Nicht-EU- oder EFTA-Staaten ausführen möchten, sollten Sie sich frühzeitig an die zuständige Behörde wenden, um sich über die im Einzelnen gültigen Bestimmungen zu informieren.
Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr. Lediglich Notifizierungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung können bis zu 3 Jahre gültig sein.
Die Behörden können jedoch auch kürzere Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Abfallverbringung so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.
Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- Konsolidierte Abfalllisten
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Anhang IA, IB, Anhang II der Verordnung (EG) 1013/2006.
Voraussetzungen
Dieses Verfahren gilt für alle grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV), Tarifstellen 3.23.1 - 3.23.4
Verfahrensablauf
Bewilligungsverfahren (Notifizierung) gemäß Kapitel 1 VO (EU) 1013/2006
Bearbeitungsdauer
30 Tage nach Erteilung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort (Gemäß Verordnung (EG) 1013/2006)
Fristen
Gültigkeit einer Bewilligung 1 Jahr (bei Anlagen mit Vorabzustimmung bis zu 3 Jahren)
Formulare/Schriftformerfordernis
Die notwendigen Formulare sind in der Verordnung (EG) 1013/2006 festgelegt.
Unter SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH werden weiterführende Informationen sowie elektronische Begleitformulare zur Verfügung gestellt.
Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers ist nicht erforderlich.
Weiterführende Informationen
SBB Sonderabfallgesellschaft
Brandenburg/Berlin mbH
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5
Fachlich freigegeben am
11.10.2019Zuständige Stelle
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstr. 231
14480 Potsdam
+49 331 2793-0