Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige


Volltext

Anzeigepflichtig sind Sie, wenn Sie infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten mit Krankheitserregern tragen.

Wenn Sie bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie dem LAVG unverzüglich anzeigen, falls

  • wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
  • wesentliche Veränderungen beim Personal in Führungspositionen eintreten,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufgenommen wird.

Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Sie Veränderungen gemäß § 50 IfSG anzeigen.

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, brauchen Sie keine Änderung der Tätigkeit anzeigen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Wesentliche Veränderungen gemäß § 50 IfSG hinsichtlich folgender Punkte sind durch einzureichende Unterlagen / schriftliche Mitteilungen zu belegen:

  • Räume und Ausstattung
  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern
  • Entsorgungsmaßnahmen
  • Personal in Führungspositionen
  • Beendigung / Wiederaufnahme der Tätigkeit

Voraussetzungen

  • Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
  • Freistellung nach 45 IfSG

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240


Verfahrensablauf

Wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern zeigen Sie schriftlich an:

  • Es genügt eine formlose Anzeige.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.

Bearbeitungsdauer

zeitnah


Fristen

Anzeigefrist: Jede wesentliche Änderung ist dem LAVG unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.


Weiterführende Informationen

  • siehe Leistung: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige (gemäß § 49 IfSG)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

26.11.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2  

Frau Kaschke

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen; OT: Wünsdorf

Fax: 0331 8683848

Tel.: 0331 8683836

E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801