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Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme


Volltext

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.


Rechtsgrundlage(n)

§ 21 Waffengesetz (WaffG)


Erforderliche Unterlagen

Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis


Voraussetzungen

Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis


Verfahrensablauf

Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.


Fristen

Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern für Kommunales


Fachlich freigegeben am

07.01.2020

Zuständige Stelle

Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.


Formulare


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion Nord
Fehrbelliner Straße 4c
16816 Neuruppin
03391 354-0