Dolmetscher und Übersetzer: Feststellung der fachlichen Eignung


Volltext

  • Für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen werden zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetschende im Sinne des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt und für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzende Personen nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 ZPO die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.
  • Der dolmetschenden Person wird eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung und der übersetzenden Person über die Ermächtigung ausgestellt.
  • Die allgemein beeidigten dolmetschenden Personen und ermächtigten übersetzenden Personen werden mit ihrer Zustimmung in eine bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank übernommen. Die Datenbank unterliegt der öffentlichen Einsichtnahme.
  • Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt.

Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Antragsformulare sind im Internet auf den Serviceseiten der Landgerichte und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verfügbar.

Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Inland oder Zeugnis über eine im Inland bestandene staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
  • Zeugnis über eine im Ausland bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt ist.

Die Qualifikationsnachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei Anträgen auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher sind darüber hinaus Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit einzureichen. Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen. Weiterhin sind mit dem Antrag einzureichen:

  • tabellarischer Lebenslauf,
  • polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes),
  • bei Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, die Niederlassungserlaubnis.

Voraussetzungen

Für die Beeidigung als dolmetschende Person:

  • bestandene Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung im Ausland; in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn für die beantragte Sprache im Inland weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule angeboten wird und die Sprachkenntnisse sowie die Befähigung zur Dolmetschertätigkeit in anderer Weise nachgewiesen werden
  • Nachweis der praktischen Tätigkeit als Dolmetscher
  • die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
  • Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland

Für die Ermächtigung als übersetzende Person:

  • bestandene Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder Bestehen einer von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Übersetzerprüfung im Ausland
  • die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
  • Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  • Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (Nr. 4.1 JKGBbg): 120 Euro
    • Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 20 Euro
  • Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden (Nr. 4.2 JKGBbg): 120 Euro
    • Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 20 Euro
  • Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nr. 4.1 und 4.2 vorgesehen ist (Nr. 4.3 JKGBbg): 40 Euro
  • Die Gebühren zu den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten werden.

Verfahrensablauf

Die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Der Antrag ist an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten; die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Bezirk, in dem die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen die berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Eine Karte mit den örtlichen Zuständigkeiten finden Sie im Justizportal , erreichbar durch einen Mausklick.

  • Kontrolle der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und ggf. Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
  • insbesondere bei Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit Prüfung durch weitere Ermittlungen und ggf. eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.


Fristen

Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, und die Übersetzungsermächtigung sind grundsätzlich unbefristet gültig. Es sei denn, es liegt ein wirksamer Widerruf gemäß § 5 BbgDolmG vor.


Hinweise (Besonderheiten)

  • Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.
  • Dolmetschende Personen, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss die dolmetschende Person dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie


Fachlich freigegeben am

08.01.2020

Zuständige Stelle

Brandenburgisches Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel

Telefon: 03381 39 - 90
Telefax: 03381 39 - 9350
Telefax: 03381 39 - 9360


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgisches Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
0338 139-90