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Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie Erteilung


Volltext

Die Tätigkeit als psychologische Psychotherapeutin / psychologischer Psychotherapeut beziehungsweise Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland im Beruf der psychologischen Psychotherapie beziehungsweise der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie arbeiten können, brauchen Sie eine Approbation oder eine befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs. Dann können Sie auch die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie erhalten.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie wird zur Ausübung des Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden.  


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Das LAVG sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis)
  • bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde
  • Lebenslauf in Tabellenform und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (Urkunde, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement)
  • Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut arbeiten dürfen
  • Nachweise über Ihre Berufspraxis (zum Beispiel Zeugnisse von Arbeitgebern)
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare)
  • Meldebescheinigung oder Nachweis, dass Sie in dem Bundesland arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
  • schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben. Falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse
  • Nachweis für Ihre persönliche Eignung:
    • amtliches Führungszeugnis einer deutschen Behörde. Ein anderer Name für das amtliche Führungszeugnis ist „Führungszeugnis Belegart O“.

In Deutschland bekommen Sie das Führungszeugnis bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt. Das amtliche Führungszeugnis soll bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt sein.

Ebenso eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug

  • ein Certificate of Good Standing
  • eine unterschriebene Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren gegen Sie läuft und nicht gegen Sie ermittelt wird
  • Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein, wenn Sie den Antrag abgeben.

Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Sie müssen Ihre Unterlagen in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.


Voraussetzungen

  • abgeschlossene Ausbildung im Beruf der psychologischen Psychotherapie beziehungsweise der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie,
  • gesundheitliche Eignung, 
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigung für die Ausübung des Berufes 
  • ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe C 2 
  • Nachweis der Zuständigkeit 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.


Verfahrensablauf

Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern verläuft das Verfahren wie folgt:

Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie beantragen Sie schriftlich:

  • Reichen Sie Ihren Antrag mitsamt den nötigen Unterlagen beim LAVG ein.
  • LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen nach § 4 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfüllen.
  • LAVG stellt ihre Entscheidung in einem Bescheid schriftlich fest.
  • Gegen den Bescheid des LAVG können Sie rechtlich vorgehen.

Die Entscheidung wird dann überprüft. Einzelheiten stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.


Bearbeitungsdauer

  • Bestätigung des LAVG, dass Ihre Unterlagen angekommen sind: nach 1 Monat
  • LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
  • bei vollständigen Unterlagen: 4 Monate
  • in Einzelfällen kann das Verfahren verlängert werden  

Fristen

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

19.03.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1


Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1

Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf  Anerkennung in Deutschland .

Lassen Sie sich in einer  IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Tel.: +49 30 1815-1111

Sprechzeiten:
 Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
 Di. 09:00 – 15:00 Uhr
 Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
 Do. 09:00 – 15:00 Uhr
 Fr. 09:00 – 15:00 Uhr


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801