Bannerbild | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteBibliothek | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseitePark, Kirche | zur Startseite
 

Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung


Volltext

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.

Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).


Erforderliche Unterlagen

Das Finanzamt bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die „Bescheinigung in Steuersachen“ insoweit nicht erforderlich. Ein formloser Antrag genügt.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Das Bescheinigungsverfahren geht davon aus, dass der Antragsteller beim Finanzamt um die Bescheinigung nachsucht und das Finanzamt ihm die Bescheinigung zur Weiterleitung an die Behörde oder den Auftraggeber aushändigt bzw. übersendet. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde oder des Auftraggebers durch das Finanzamt steht das Steuergeheimnis regelmäßig entgegen.


Fristen

keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Europa


Fachlich freigegeben am

02.04.2020

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das für Ihre Besteuerung zuständige Finanzamt.


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Kyritz
Perleberger Straße 1-2
16866 Kyritz
033971 65-0