Herstellung von Tierimpfstoffen Erlaubnis
Volltext
Wenn Sie immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 TierGesG zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellen wollen, brauchen Sie für das jeweilige Mittel gemäß § 12 Absatz 1 TierGesG eine Erlaubnis.
Wenn Sie immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 TierGesG („Bestandsspezifische Impfstoffe“) und In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 TierGesG zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellen wollen, brauchen Sie gemäß § 12 Absatz 2 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes immunologisches Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene Erlaubnis.
Die Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln sind gemäß § 4a Arzneimittelgesetz (AMG) von dessen Anwendungsbereich ausgenommen und werden im Tiergesundheitsgesetz in den §§ 11 und 12 sowie in der Tierimpfstoffverordnung geregelt.
Die wichtigsten Bestimmungen zur Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung oder auch Einfuhr von immunologischen Tierarzneimitteln sind hier geregelt. Zusätzlich kommen spezielle Anforderungen bei solchen Tieren zur Anwendung, die der Lebensmittelgewinnung dienen (unter anderem Fleisch, Milch, Eier). Hier ist die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 von besonderer Bedeutung.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
- Bezeichnung der Betriebsstätte (Name, Straße, Ort)
- Lagepläne der Betriebsgebäude und Betriebsräume für Herstellung, Prüfung und Lagerung
- wenn vorhanden, Angaben zu externen Betriebsstätten (auch hier Anschriften und Lagepläne)
- Nachweis der Verfügbarkeit der Räume
- Benennung einer sachkundigen Person, sowie sachkundigen Herstellungs- und Qualitätskontrollleiters nach § 5 TierimpfStV unter Angabe von Personalangaben der Herstellungsleitung, sachkundigen Person, Kontrollleitung und/ oder Vertriebsleitung mit Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des derzeitigen Wohnsitzes sowie telefonische Erreichbarkeit, Faxnummer und E-Mail-Adresse
- Nachweis der gemäß § 12 Absatz 4 TierGesG in Verbindung mit § 5 TierImpfStV erforderlichen Sachkenntnisse (im Original oder durch beglaubigte Kopie) sowie Nachweise der erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen durch Führungszeugnisse (im Original, nicht älter als 3 Monate)
- Benennung der Vertriebsleitung unter Angabe des Namens, Telefon- und Faxnummer sowie Emailadresse und Identitätsnachweis
- Nachweise der verantwortlichen Personen, dass die obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllt werden können
- Angaben zu den geplanten Herstellungstätigkeiten (Produkte, Verfahren, Umfang pro Jahr) beziehungsweise Prüfungstätigkeiten einschließlich der Herstellungs- beziehungsweise Prüfverfahren
- Bezeichnung der Arzneimittel- und Darreichungsformen, Herstellungsumfang und gegebenenfalls Verfahren
- gegebenenfalls Angaben zu den mit Prüfungen beauftragten externen Betrieben
- aktuelles "Site Master File" beziehungsweise Beschreibung der Einrichtung, Qualitätssicherungshandbuch
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühr für die Erteilung der Herstellungserlaubnis: EUR 150,00 – 5.000
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis zur Herstellung von Tierimpfstoffen beantragen Sie schriftlich (formlos):
- Reichen Sie den formlosen Antrag mit Ihrer genauen Bezeichnung und Anschrift sowie mit Angaben zur Rechtsform mitsamt der nötigen Nachweise beim LAVG ein.
- Das LAVG prüft dann auf Vollständigkeit der Unterlagen und auf Ihre Antragsberechtigung.
- Es erfolgt eine Abnahmebesichtigung der Betriebsstätte.
- Eventuell entdeckte Mängel müssen Sie abstellen.
- Das LAVG erteilt Ihnen dann die Herstellungserlaubnis. Sie erhalten vom LAVG einen Gebührenbescheid zum Zahlen der Gebühr für die Erteilung der Herstellungserlaubnis.
Bearbeitungsdauer
bei vollständigen Unterlagen: maximal 3 Monate
Fristen
Antragsfrist: vollständige Vorlage beim LAVG mindestens 3 Monate vor der geplanten Aufnahme des Herstellungsbetriebes
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Am 28. Januar 2022 tritt die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel in Kraft und hebt damit die Richtlinie 2001/82/EG auf. Damit verbunden ändern sich auch die derzeit gültigen Rechtsgrundlagen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
29.04.2020Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Verbraucherschutz“, Dezernat V2
Von-Schön-Str. 7
03050 Cottbus
Tel. 0331-8683540
Fax. 0331-275484257
Servicezeiten:
Mo. 09:00 - 15:00 Uhr
Di. 09:00 - 15:00 Uhr
Mi. 09:00 - 15:00 Uhr
Do. 09:00 - 15:00 Uhr
Fr. 09:00 - 15:00 Uhr
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Verbraucherschutz, Dezernat V1 und Dezernat V2
Dorfstr. 1
14513 Ruhlsdorf
+49 331 8683530