Entgelt für Wasserentnahme Berechnung


Volltext

Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)

WRE-Behörde (UWB/OWB)

Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)


Voraussetzungen

Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Festsetzung erfolgt gebührenfrei


Verfahrensablauf

Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung


Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)


Fristen

Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 2


Fachlich freigegeben am

07.07.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt

14410 Potsdam
033201 442-0