Staatliche Anerkennung einer Berufsakademie Erteilung
Volltext
Die Ausbildung an nichtstaatlichen Berufsakademien stellt eine Alternative zum Hochschulstudium dar. Berufsakademien bieten eine mindestens 3-jährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung. Die dort zu erreichende Abschlussbezeichnung „Bachelor“ ist einem hochschulischen Bachelorabschluss gleichgestellt und berechtigt zu einem Masterstudium an einer Hochschule.
Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Berufsakademie errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Berufsakademie im Rahmen der Anerkennung
- Prüfungen abnehmen,
- Abschlussbezeichnungen (Bachelor Berufsakademie (BA)) verleihen und
- Zeugnisse erteilen.
Hinweis:
Die staatliche Anerkennung berechtigt die Bildungseinrichtung, die Bezeichnung „Berufsakademie" zu führen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- umfassendes Konzept, bezogen auf einen Zeitraum von 4 - 5 Jahren mit folgenden Angaben:
- Name
- Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse
- Sitz
- Ausbildungsgänge mit Ausbildungskonzept und Kooperationspartnern
- Personal
- Leitungsstruktur
- Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungsentwürfe mit Ausbildungsplänen für die vorgesehenen Ausbildungsgänge
- Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers:
- Qualifikation
- Art des Beschäftigungsverhältnisses
- Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal
- detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von 4 - 5 Jahren mit folgenden Angaben:
- Personalausgaben
- Sachausgaben
- Investitionsausgaben
- Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben
- Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung Nachweis der zum Betrieb der Berufsakademie erforderlichen Räumlichkeiten
Voraussetzungen
- Zwischen Betrieben und Einrichtungen und der Berufsakademie muss in einem Rahmenplan für jeden Ausbildungsgang vereinbart sein
- der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung,
- ein Wechsel zwischen den Lernorten Berufsakademie und Praxis, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet.
- An der Berufsakademie dürfen nur Personen zur Ausbildung aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung abgeschlossen haben, angemeldet werden.
- Die Berufsakademie muss über die für den Ausbildungsbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen.
- Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.
- Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Auszubildenden müssen an der Gestaltung des Ausbildungsbetriebs angemessen beteiligt werden.
- Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Auszubildenden finanziell gesichert erscheinen.
- Mindestens 40% der Lehre soll von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht werden, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur an einer Fachhochschule erfüllen. Die Berufsakademie bietet mindestens 2 verschiedene Ausbildungsgänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Ausbildungsgangs die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird.
- Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Auszubildenden angehören.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenrahmen: „ [staatliche Anerkennung einschl. Evaluation] EUR 1.500 – 40.000“
Verfahrensablauf
Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen in der Regel erforderlich.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher Akkreditierung/Evaluierung erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Berufsakademie sowie die anerkannten Ausbildungsgänge festgelegt.
Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Ausbildungsgänge, Wechsel des Trägers) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
Bearbeitungsdauer
6-18 Monate
Fristen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen (z.B. Änderung des Sitzes oder des Trägers): unverzüglich
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
08.09.2020Zuständige Stelle
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dortustr. 36
14467 Potsdam
+49 331 8664999