Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Volltext
Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.
Rechtsgrundlage(n)
§ 29b Absatz 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig.
Nach der Anlage 2 Nr. 2.2.3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) beträgt die Gebühr zwischen 350 und 6 700 EURO.
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomugv
Verfahrensablauf
Die Bekanntgabe ist unter Verwendung des Antragsformulars beim Landesamt für Umwelt zu beantragen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle?bundesland=BB&id=1&modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Bearbeitungsdauer
Etwa vier Monate Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
Fristen
Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.
Formulare/Schriftformerfordernis
Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, Abteilung 5
Hinweise (Besonderheiten)
länderspezifischen Besonderheiten in Brandenburg:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/LaenderspezRegelung?bundesland=BB&modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Fachlich freigegeben am
06.08.2020Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Umwelt
14410 Potsdam
033201 442-0