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Zulassung der Anrechnung von Arbeitsplätzen mit unter 18 Wochenstunden auf einen Pflichtarbeitsplatz beantragen


Volltext

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie 5 Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen (Pflichtarbeitsplätze).

Normalerweise muss eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person mindestens 18 Stunden pro Woche bei Ihnen in Teilzeit arbeiten, damit der Arbeitsplatz als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden kann. 

Arbeitet eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person weniger als 18 Stunden in der Woche, müssen Sie nachweisen, dass dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Erst dann kann dieser Arbeitsplatz ausnahmsweise als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise Gleichstellung, zum Beispiel durch Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Nachweis der Notwendigkeit der Teilzeitbeschäftigung, zum Beispiel durch ärztliche Atteste

Voraussetzungen

Um die Beschäftigung als Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:

  • Ihr Betrieb beschäftigt mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Die Person, die Sie auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen möchten,
    • arbeitet weniger als 18 Wochenstunden,
    • ist schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, und
    • kann aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nur in Teilzeit arbeiten.

Verfahrensablauf

Für die Anrechnung können Sie einen formlosen Antrag stellen.

  • Wenden Sie sich mit Ihrem Antrag an die Agentur für Arbeit, die bei Ihnen vor Ort zuständig ist.
  • Um die Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu können, erhalten Sie nach der Antragstellung ein Formular, mit dem die notwendigen Sachverhalte erhoben werden.
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich  : Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Zuständig: Agentur für Arbeit


Ansprechpunkt

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.


Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
0911 179-0